Die Vereinssatzung der FFW - Fauerbach v.d.H. e.V.

Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Butzbach, Stadtteil Fauerbach v.d.H.


§1 Name, Sitz, Rechtsform


1.)Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Butzbach-Fauerbach v.d.H.”
2.)Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Butzbach eingetragen werden.
3.)Der Sitz des Vereins ist Butzbach-Fauerbach v.d.H.

§2 Zweck des Vereins


Der Verein „Freiwillige Feuerwehr Butzbach-Fauerbach v.d.H.” hat die Aufgaben:
a)das Feuerwehrwesen der Stadt Butzbach im Stadtteil Fauerbach v.d.H. zu fördern.
b)die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Mitglieder der Einsatzabteilung sowie der Jugendfeuerwehr, wahrzunehmen.
c)die Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden und übergeordneten Vereinen zu vertreten.
d)die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen, kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern und zu anderen Feuerwehren herzustellen.
e)die Durchführung von Übungen und Unterrichten zu unterstützen.
f)die Jugendarbeit nach den Richtlinien der Hessischen Jugendfeuerwehr zu fördern.
g)Der Verein „Freiwillige Feuerwehr Butzbach-Fauerbach v.d.H.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung vom 16. März 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
h)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
i)Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
j)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Politische und religiöse Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.


§3 Mitglieder des Vereins


Der Verein besteht aus:
a)den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b)den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,
c)den Mitgliedern der Altersabteilung,
d) den Ehrenmitgliedern,
e)den fördernden Mitgliedern

§4 Mitgliedschaft


1.)Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
2.)Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
3.)Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
4.)Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
5.)Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben; Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
6.)Als fördernde Mitglieder können unbescholtene oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft


1.)Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
2.)Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
3.)Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
4.)Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
5.)Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
6.)In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß muß schriftlich begründet werden.
7.)Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

§6 Mittel


Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
a)jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind,
b)freiwillige Zuwendungen und Spenden,
c)Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
a)die Mitgliederversammlung,
b)der Vereinsvorstand.

§8 Mitgliederversammlung


1.)Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2.)Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14 tägigen Frist im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Butzbach, zur Zeit Butzbacher Zeitung, einzuberufen.
3.)Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
4.)Auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b)Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren nach dem in §11 (2) genannten Verfahren,
c)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d)Genehmigung des Jahresabschlusses,
e)Entlastung des Vorstandes und im speziellen des Rechners,
f)Wahl des Kassenprüfers,
g)Beschlußfassung über Satzungsänderung,
h)Wahl von Ehrenmitgliedern,
i)Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
j)Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
k)Der Verein ist berechtigt Geschäftsordnungen zu Erlassen.

§10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


1.)Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
2.)Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung; Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen.
3.)Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vorliegt.
4.)Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
5.)Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden durch Gegenzeichnung zu bestätigen ist.
6.)Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§11 Vereinsvorstand


1.)Der Vorstand besteht aus:
a)dem geschäftsführenden Vorstand (zur Eintragung beim Amtsgericht)
1.)dem Vorsitzenden
2.)dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.)dem Rechnungsführer
4.)dem Schriftführer
b)dem erweiterten Vorstand (nicht beim Amtsgericht eingetragen)
1.)dem Pressewart
2.)dem Jugendfeuerwehrwart
3.)bis zu vier Zug- und Gruppenführer
4.)dem Gerätewart
5.)einem Beisitzer aus der Einsatzabteilung
6.)einem Beisitzer aus der Altersabteilung
c.)Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig
2.)Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
3.)Turnusmäßig scheiden aus:
im ersten Jahr: der/die Vorsitzende
der/die Schriftführer/in
im zweiten Jahr: der/die zweite Vorsitzende
der/die Rechnungsführer/in
im dritten Jahr: der/die Beisitzer/in der Einsatzabteilung
der/die Pressewart/in
im vierten Jahr: der/die Gruppenführer/in der Gruppe 1
der/die Gruppenführer/in der Gruppe 2
der/die Gerätewart/in
im fünften Jahr: der/die Gruppenführer/in der Gruppe 3
der/die Jugendfeuerwehrwart/in
der/die Beisitzer/in der Altersabteilung

(Die Mitglieder des Wehrausschusses werden nach der Satzung der Stadt Butzbach gewählt.)

4.)Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
5.)Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer unterzeichnet und dem Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
6.)Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7.)Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand, erfolgt die Neuwahl als Ergänzungswahl auf die Restamtszeit von fünf Jahren.

§12 Geschäftsführung und Vertretung


1.)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitglieder ehrenamtlich.
2.)Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus:
a)dem Vorsitzenden,
b)dem zweiten Vorsitzenden,
c)dem Rechnungsführer,
d)dem Schriftführer,
Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3.)Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4.)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Rechnungswesen


1.)Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2.)Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter eine Auszahlungsforderung gegengezeichnet hat. Die Anordnung gilt nur im Innenverhältnis.
3.)Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4.)Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5.)Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erteilen der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Bericht.
6.)Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und beschließt die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu treffenden Maßnahmen.

§14 Auflösung


1.)Der Verein kann nur durch den Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlußfassung darüber sind die Mitglieder unter Mitteilung des Auflösungsantrages mindestens einen Monat vorher durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Butzbach, zur Zeit Butzbacher Zeitung, einzuberufen. Für den Auflösungsbeschluß ist die Zustimmung von drei Viertel der beschlußfähigen Mitgliederversammlung notwendig.
2.)
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das vorhandene Vermögen an die Stadt Butzbach mit der Maßgabe über, es alsbald ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Stadtteil Fauerbach v.d.H. zu verwenden.

§15 Inkrafttreten


1.)Die Satzung tritt am 04.06.1993 in Kraft.
2.)Gleichzeitig treten alle früheren Satzungen außer Kraft.

Diese Satzung ist hier als pdf Datei hinterlegt.

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Homepage aktualisiert am 29.03.2024
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